Phase I

Eingrenzung der Teilgebiete und Standorte für die übertägige Erkundung

In dieser Phase wird die erste regionale Eingrenzung vorgenommen und zunächst Teilgebiete und dann übertägig zu erkundende Regionen ausgewählt.

Schritt I Schritt II Schritt III

Identifizieren von Teilgebieten

Ausgangslage: Es gilt das Prinzip der „weißen Landkarte“: Sie soll den Neuanfang symbolisieren, bei dem alle Regionen Deutschlands gleichermaßen bei der Standortauswahl berücksichtigt werden.

Ziel: Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) legte Ende September 2020 einen Zwischenbericht mit Teilgebieten vor.

Vorgehen:
  • Die BGE sammelt Daten, die den geologischen Fachbehörden vorliegen.
  • Auf Grund von Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geologischen Abwägungskriterien werden Teilgebiete durch die BGE identifiziert.
  • Die BGE legt einen Zwischenbericht vor. Darin wurden 90 Teilgebiete in ganz Deutschland ausgewiesen, die 54% der Landesfläche bedecken. Die Gebiete verteilen sich wie folgt auf die Wirtsgesteine:
    • 74 Teilgebiete befinden sich in Salzgestein
    • 7 Teilgebiete in Tongestein
    • 9 Teilgebiete in Kristallingestein

Öffentlichkeitsbeteiligung: Das Nationale Begleitgremium ist aktiv und soll eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten. Zudem wurde eine Informationsplattform eingerichtet.

Kritik und Forderungen:

  • Beteiligung von Anfang an? Das neue Suchverfahren sollte frühzeitig Öffentlichkeit und Betroffene einbinden. Doch bis zur Veröffentlichung des Zwischenberichtes verlief die Suche drei Jahre ohne Beteiligung. Niemand hatte Einblick in die Arbeit der BGE und konnte diese kritisch prüfen.
  • Weiße Landkarte? Der bisherige Kenntnisstand über geologische Eigenschaften von einigen Regionen in Deutschland und der jahrelang „untersuchte“ Standort Gorleben färben die „weiße Landkarte“ mit dunklen Flecken.
  • Teilgebiet Gorleben? Der BUND ist davon ausgegangen, dass der ungeeignete Standort Gorleben an dieser Stelle aus dem Verfahren ausscheidet. Mit der Vorlage des Zwischenberichtes ist der Salzstock Gorleben aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ausgeschieden. Ein Erfolg für den jahrzehntelangen Protest und unsere fachliche Arbeit.

Vorschlag für übertägig zu erkundende Standortregionen

Ausgangslage: Der „Zwischenbericht Teilgebiete“ wurde von der BGE vorgelegt.

Ziel: Weitere Eingrenzung der Regionen und Vorschlag der BGE zu Standortregionen, die übertägig erkundet werden sollen.

Vorgehen:
  • Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtern den Bericht zu den vorgeschlagenen Gebieten. Die BGE nimmt gegebenenfalls Modifikationen vor.
    • Der Auftakttermin der Fachkonferenz Teilgebiete findet digital am 17./18.10. statt
    • Die inhaltliche Beratung an drei Terminen erfolgt zwischen Februar und Juni 2021
  • Anschließend grenzt die BGE die Teilgebiete weiter ein und schlägt Standortregionen zur übertägigen Erkundung vor. Die BGE führt dabei eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung durch und wendet die geologischen sowie planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien an.
Öffentlichkeitsbeteiligung:

Kritik und Forderungen:

  • Umfassende Beteiligung? Erst in diesem Verfahrensschritt wird ein Gremium zur regionalen Öffentlichkeits-„beteiligung“ eingesetzt. Die Fachkonferenz muss jedoch unter Zeitdruck – in nur vier Monaten - und ohne finanzielle Mittel für kritische Gutachter*innen den Zwischenbericht kommentieren. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Einwände bei der BGE in der Schublade verschwinden – eine verbriefte Wirksamkeit gibt es nicht.
  • Weitere Auswahl hinter verschlossenen Türen? Für die Eingrenzung der Standortregionen ist keine Beteiligung vorgesehen. In diesem Schritt werden aber wesentliche Entscheidungen getroffen und deutlich kleinere Regionen bekannt gegeben. Es braucht eine gläserne BGE.
  • Wissenschaft oder Politik? Schon jetzt zeigt sich wie Politiker*innen Gebietsschutz durchsetzen wollen. Der BUND fordert, dass alle Gesteinsformen in allen Bundesländern Teil der Untersuchung bleiben müssen. Das Verfahren muss eine wissenschaftsbasierte und vergleichende Suche gewährleisten.
  • Entscheidungsgrundlage bleibt im Geheimen? Die Veröffentlichung der geologischen Daten, die die Grundlage der Regionenauswahl darstellt, kann am Eigentumsrecht scheitern. Auch das neue Geologiedatengesetz hilft hier nicht: Strittige Daten können in einem Datenraum geparkt werden und nur vom NBG eingesehen werden. Echte Transparenz ist nicht gegeben.

Auswahl von Standortregionen zur übertägigen Erkundung

Ausgangslage: Vorschlag für übertägig zu erkundende Standortregionen durch die BGE.

Ziel: Standortregionen zur übertägigen Erkundung werden beschlossen.

Vorgehen:
  • Die vorgeschlagenen Standortregionen werden durch die Regionalkonferenzen erörtert, die das BASE einrichtet. Anschließend entsteht auch die Fachkonferenz Rat der Regionen durch das BASE.
  • Die Regionalkonferenzen können Nachprüfanträge stellen und das BASE bearbeitet diese Aufträge selbst oder leitet sie an die BGE weiter.
  • Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen und Erörterungsterminen findet statt.
  • Das BASE übermittelt den Vorschlag und die Ergebnisse der Beteiligung durch die Regionalkonferenzen und des Nationalen Begleitgremiums an das Bundesumweltministerium. Das BASE kann dabei vom BGE-Vorschlag abweichen. In diesem Fall hat die BGE die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
  • Bundestagsbeschluss über übertägig zu erkundende Standortregionen.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
  • Die neu eingerichteten Regionalkonferenzen beschäftigen sich mit den vorgeschlagenen Standorten, beteiligen sich kontinuierlich am Verfahren und können dazu Nachprüfanträge stellen.
  • Das Nationale Begleitgremium beschäftigt sich ebenfalls mit den Ergebnissen der Phase I.
  • Die Fachkonferenz Rat der Regionen beginnt nach Bildung der Regionalkonferenzen mit seiner Arbeit. Sie soll die betroffenen Regionen vernetzen und wirkt vor allem in Phase II und III.

Kritik und Forderungen:

  • Ausreichender Rechtschutz? Nach Abschluss der ersten Phase besteht keine Möglichkeit, das bisherige Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Der BUND fordert, dass nach jeder Phase eine Rechtsschutzmöglichkeit besteht, um Betroffenen sofort zu ermöglichen ihre Rechte geltend zu machen.
  • Beteiligung der direkt Betroffenen? Die Regionalkonferenzen bieten die erste Anlaufstelle für die Betroffenen. Bisher ist noch wenig über das Gremium bekannt. Damit die Regionalkonferenzen Betroffenen eine Stimme geben können, fordert der BUND eine ernstgemeinte und umfangreiche Beteiligung.
  • Keine Rechte für den Rat der Regionen? Der Rat der Regionen verfügt über kein gesetzlich festgeschriebenes Nachprüfrecht.

Schritt I

Schritt II

Schritt III

Phase II

Standorte für die untertägige Erkundung werden ausgewählt

Nach der Auswahl der Standortregionen in Phase I, werden diese nun durch die BGE übertägig erkundet. Anschließend werden durch das BGE Standorte zu untertägigen Erkundung vorgeschlagen

Ausgangslage Ergebnis

Vorschlag für untertägig zu erkundende Standorte

Ausgangslage: Bundesgesetz zu übertägig zu erkundende Standortregionen

Ziel: Vorschlag von Standorten zur untertägigen Erkundung

Offen: Wie viele Standorte werden vorgeschlagen?

Vorgehen:
  • Übertägige Erkundungsarbeiten an den in Phase I ausgewählten Standorten durch die BGE an Hand der zuvor erarbeiteten Erkundungsprogramme. Dies umfasst etwa seismische Messungen in den Standortregionen.
  • Die BGE führt eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung auf Grundlage der Erkundungsergebnisse sowie eine sozioökonomische Potenzialanalysen durch. Die BGE wertet die Standortregionen erneut nach den Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien aus.
  • Die BGE veröffentlicht die Vorschläge zu untertägig erkundeten Standorten in einem Bericht und übermittelt diesen an das BASE.
Öffentlichkeitsbeteiligung:

Kritik und Forderungen:

  • Gorleben immer noch im Rennen? Der Standort Gorleben kann weiterhin Teil des Auswahlverfahrens bleiben. Der BUND ist sich sicher, in einem fairen Verfahren ist Gorleben nicht Teil der übertägig zu erkundenden Standorte. Aber wie fair wird das Verfahren? Als Warnung lassen wir Gorleben in den weiteren Karten drin.

Auswahl der untertägig zu erkundenden Standorte

Ausgangslage: Vorschlag der BGE zu untertägig zu erkundenden Standorte

Ziel: Standorte zur untertägigen Erkundung werden beschlossen

Vorgehen:
  • Das BASE prüft den Vorschlag zu den weiter zu erkundenden Standorten der BGE.
  • Die betroffenen Standorte prüfen in ihren Regionalkonferenzen ebenfalls die Vorschläge und können einen Nachprüfantrag stellen.
  • Eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) wird durchgeführt.
  • Das BASE beantwortet Nachprüfungsaufträge oder leitet diese zur Bearbeitung an die BGE weiter.
  • Es können Stellungnahmen abgegeben werden und die Erörterungstermine finden statt.
  • Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  • Bundestagsbeschluss über untertägig zu erkundende Standorte.
Öffentlichkeitsbeteiligung:

Kritik und Forderungen:

  • Langfristige Verankerung des Atomausstieges? Das Verfahren geht jetzt in die entscheidende Phase. Aber: Gilt der Atomausstieg noch? Oder wurde der Atomausstieg doch im Grundgesetz abgesichert?
  • Welchen Einfluss haben die Regionalkonferenzen? Werden sie als zentrales Instrument der Beteiligung ernst genommen oder haben sie keine Chance das Verfahren wirklich zu beeinflussen?
  • Wie verbindlich ist das Verfahren? Der Bundestag entscheidet letztendlich über die untertägig zuerkennenden Standorte. Damit ist die Entscheidung an die Mehrheitsverhältnisse gekoppelt. Es besteht die Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidung.

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Phase II

Phase III

Standort mit der bestmöglichen Sicherheit wird ausgewählt

In der letzten Phase werden die verbleibenden Standorte untertägig erkundet und ein finaler Standort ausgewählt.

Ausgangslage Ergebnis

Vorschlag für einen Lagerstandort

Ausgangslage: Bundesgesetz über die untertägig zu erkundenden Standorte

Ziel: Vorschlag für einen Standort für ein Atommüll-Lager

Vorgehen:

  • Untertägige Erkundung von mindestens zwei Standorten mittels Erkundungsbergwerke durch die BGE.
  • Die Erkundung erfolgt anhand eines zuvor festgelegten Erkundungsprogrammes. Zudem wird eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
  • Auswertung der Erkundungsergebnisse durch die BGE.
  • Die BGE vergleicht die Standorte und schlägt einen Standort dem BASE vor

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Auswahl eines Endlagerstandortes

Ausgangslage: Vorschlag für einen Standort eines Atommüll-Lagers

Ziel: Festlegung eines Standortes mit „bestmöglicher Sicherheit“ für einen Zeitraum von einer Million Jahre

Vorgehen:

  • Das BASE prüft den Vorschlag für den Standort.
  • Der betroffene Standort prüft in seiner Regionalkonferenz ebenfalls den Vorschlag und kann einen Nachprüfantrag stellen.
  • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung über den vorgeschlagenen Standort findet statt.
  • Das BASE macht einen Vorschlag an die Bundesregierung.
  • Rechtsschutzmöglichkeiten
  • Ein Bundesgesetz zum Standort wird verabschiedet.

Öffentlichkeitsbeteiligung:

  • Mit der Festlegung auf einen Standort begleitet nur noch eine Regionalkonferenz das Verfahren. Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird aufgelöst.
  • Das Nationale Begleitgremiumund die Informationsplattform sind weiterhin aktiv.

Kritik:

  • „Eingangslager“? Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, am ausgewählten Standort vor endgültiger Genehmigung des Endlagers ein „Eingangslager“ für mindestens 500 Castoren zu bauen?
  • Welcher Müll wird in das Lager am Ende eingelagert? Soll der Atommüll aus der Asse und aus der Urananreicherung am gleichen Standort gelagert werden? Der BUND fordert Klarheit und will ein eigenes Suchverfahren für den weiteren Müll.

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Phase III

BUND-Forderungen: Verantwortungsbewusster Umgang mit Atommüll

  • Grundlage für die Suche nach einem Atommüll-Lager muss der endgültige und sofortige Atomausstieg sein. Noch immer wird täglich strahlender Müll produziert, ohne einen Umgang für ihn gefunden zu haben. Der BUND fordert daher den Atomausstieg im Grundgesetz zu verankern und den Ausstieg deutlich zu beschleunigen.
  • Das wichtigste Kriterium für Auswahl und Genehmigung eines Atommüll-Lagers ist die möglichst hohe Sicherheit und damit verbunden die Einhaltung von strengen Strahlenschutzgrenzwerten. Die Auswahl eines Lagers muss nach Meinung des BUND auf wissenschaftlich begründete Kriterien beruhen. Eine erneute, politisch motivierte Entscheidung, wie im Fall Gorleben, ist unzulässig.
  • Der BUND fordert die Versprechen nach einer echten Öffentlichkeitsbeteiligung wahr zu machen und ein transparentes und offenes Verfahren zu gestalten. Betroffene brauchen echte Mitgestaltungsmöglichkeiten und keinen Scheindialog. Dazu gehört es auch ausreichend Klagemöglichkeiten den Betroffenen einzuräumen.
  • Nicht nur ans Ende denken: Das Verfahren muss auch die aktuelle Situation in Zwischenlagern einbeziehen. Der BUND fordert eine Überprüfung des bisherigen Atommüllzwischenlager-Konzeptes. Der Bundestag muss die längst überfällige öffentliche Debatte über die Zwischenlagerung starten.
  • Der BUND fordert das Exportverbot von Atommüll strikt einzuhalten. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem Müll muss in Deutschland stattfinden. Geplante Exporte etwa in die USA sind unzulässig und verstoßen gegen das Exportverbot.
  • Es braucht Klarheit welcher Müll in das neue Lager verbracht werden soll und wie mit den anderen strahlenden Abfällen, etwa aus der Asse oder der Urananreicherung, umgegangen werden soll. Der BUND fordert ein eigenes Suchverfahren für die anderen Müllarten.

Erläuterungen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nationales Begleitgremium
Das Nationalen Begleitgremium soll die Atommülllager-Suche und vor allem die Öffentlichkeitsbeteiligung von Beginn an vermittelnd und unabhängig begleiten. Es soll Vertrauen zwischen den Akteuren aufbauen und gegebenenfalls bei Konflikten moderieren. Das Gremium erhält Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens, kann sich eigene wissenschaftliche Beratung hinzuziehen sowie Stellungnahmen abgeben. Es verfügt jedoch über keine aktiven Mitbestimmungsrechte. Das Nationale Begleitgremium setzt sich aus sechs Bürgerinnen und Bürgern sowie zwölf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammen.
Fachkonferenz Teilgebiete
Aufgabe der Fachkonferenz Teilgebiete ist die Erörterung des Zwischenberichtes der BGE nach Schritt 2 in Phase I des Standortauswahlverfahrens. Sie soll im Vergleich zu den später einsetzenden Regionalkonferenzen frühzeitig und überregional wirken. Eingeladen werden Vertreter*innen der identifizierten Teilgebiete, dazu zählen Bürgerinnen und Bürger, Vertreter*innen der Gebietskörperschaften, gesellschaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftler*innen. Das Gremium soll sich laut Gesetz an maximal drei Terminen in sechs Monaten treffen. Aktuell ist vorgesehen, dass die Fachkonferenz mit einem Auftakttermin am 17./18.10.2020 beginnt und dann am 04.-07.Feburar, 15.–18.April und 10.–13. Juni inhaltliche Beratungen stattfinden sollen.
Fachkonferenz Rat der Regionen
Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird zusammen mit den Regionalkonferenzen am Ende der Phase I eingerichtet und setzt sich aus Vertreter*innen aller Regionalkonferenzen zusammen. Dabei soll die Konferenz aus nicht mehr als 30 Teilnehmer*innen bestehen. Die Aufgabe des Gremiums ist es das Standortauswahlverfahren aus einer überregionalen Perspektive zu begleiten, die betroffenen Regionen vernetzen und Hilfestellungen bei Konflikten zwischen den Regionen leisten.
Regionalkonferenzen
Regionalkonferenzen werden an allen vorgeschlagenen Standortregionen als kontinuierliche Institutionen eingerichtet. In jeder Standortregion begleitet eine Regionalkonferenz die Verfahrensschritte. Das Gremium besteht aus zwei Foren: In der Vollversammlung können alle Bürger*innen aus der Region und angrenzenden Regionen teilnehmen. Aus ihr wird ein Vertreter*innenkreis gewählt, der zu einem Drittel aus Einzelbürger*innen, einem Drittel aus i Vertreter*innen gesellschaftlicher Gruppen sowie einem Drittel Vertreter*innen der Kommunen besteht. Der Vertreter*innenkreis soll nicht mehr als 30 Teilnehmer*Innen umfassen. Sie haben das Recht, in jeder Phase einmal eine Nachprüfung von der BGE zu verlangen. Hierdurch soll die Einflussnahme durch die Betroffenen an den Standorten gestärkt werden. Für einen Nachprüfantrag hat das Gremium maximal sechs Monate Zeit. Die Regionalkonferenzen lösen sich nach dem Ausscheiden der betroffenen Region aus dem Verfahren auf.
Informationsplattform
Die Informationsplattform ist eine Website, auf der alle am Standortauswahlverfahren beteiligten Gremien und Akteure Informationen veröffentlichen sollen. Die vom BASE betreute Plattform soll alle wesentlichen Dokumente zum Verfahren bündeln und für Transparenz und Offenheit sorgen.

Behörden

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Das BASE ist Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowie Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. Das BASE kontrolliert alle Vorschläge der BGE hinsichtlich möglicher Standorte. Zudem ist es verantwortlich für die Organisation und Koordinierung des Beteiligungsverfahrens und dabei unter anderem für die Einrichtung der Regionalkonferenzen und der Fachkonferenz Teilgebiete sowie Rat der Regionen zuständig. Bis Dezember 2019 hieß die Behörde Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE).
Bundesgesellschaft für kerntechnische Entsorgung (BGE)
Das Unternehmen ist Vorhabensträgerin und zu 100 % in öffentlicher Hand. Die BGE führt die Standortsuche durch und erarbeitet Vorschläge für einen Standort. Sie wird Betreiber des neuen Atommüll-Lagers und ist zudem zuständig für die Schachtanlage Asse, das Atommüll-Lager Morsleben und Schacht Konrad.

Kriterien und Prüfungen

Ausschlusskriterien
Gebiete, die großräumigen Vertikalbewegungen und Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit unterliegen oder Regionen mit aktiven Störungszonen, seismischer oder vulkanischer Aktivität oder in denen junges Grundwasser vorkommen, werden ausgeschlossen.
Mindestanforderungen
Damit Regionen als Standort für die Lagerung des hochradioaktiven Abfalls in Frage kommen können müssen folgende Mindestanforderungen gelten: Die Gebirgsdurchlässigkeit muss gering sein, dies soll gewährleisten, dass kein Wasser eindringt. Die Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs muss mindestens 100 Meter betragen. Die minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs muss mindestens 300 Meter unter der Erde liegen. Die Fläche muss ausreichend groß für ein Endlager sein. Und schließlich muss die Barrierewirkung erhalten sein.
Abwägungskriterien
Die Abwägungskriterien beziehen sich zum einen auf geowissenschaftliche und zum anderen auf planungswissenschaftliche Kriterien. Anhand der geowissenschaftlichen Kriterien sollen die Standorte vergleichend beurteilt und festgestellt werden, ob eine geologisch günstige Gesamtsituation für ein Atommüll-Lager vorliegt. Bei den planungswissenschaftlichen Kriterien werden Faktoren wie Abstand zur Wohnbebauung, Emissionen, Überschwemmungsgebiete, Kulturgüter oder Bodenschätze einbezogen.
Einschlusswirksamer Gebirgsbereich (ewG)
Die Kriterien für die Standortsuche sind vor allem darauf ausgerichtet, einen Bereich innerhalb der geologischen Formationen Salz, Ton oder Granit zu finden. Davon muss erwartet werden können, dass der Atommüll dort für 1.000.000 Jahre vollständig und sicher eingeschlossen werden kann. Dieser so genannte einschlusswirksame Gebirgsbereich hat keine natürliche Grenze sondern muss rechnerisch prognostiziert werden.
Sicherheitsuntersuchungen
Bei den Sicherheitsuntersuchungen muss untersucht werden, ob ein Standort geologisch geeignet ist (ewG und geologische Gesamtsituation) und wie das Einlagerungsbergwerk sicher errichtet, betrieben, überwacht und verschlossen werden kann. Die Rückholbarkeit muss während des Betriebes, die Bergbarkeit noch 500 Jahre nach dem Betrieb gewährleistet werden. Hierfür müssen im Laufe des Verfahrens zunächst gesteinsspezifische Konzepte und Behälter entwickelt werden, die dann Schritt für Schritt für die einzelnen Standorte konkretisiert werden.
Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung
Ein durch eine EG-Richtlinie vorgesehenes systematisches Prüfungsverfahren, bei dem Umweltaspekte bei strategischen Planungen und dem Entwurf von Programmen untersucht werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Ein umweltpolitisches Instrument der Umweltvorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin zu überprüfen.

Ausgangslage

Atommüll-Kommission
Die Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (Atommüll-Kommission) wurde vom Bundestag und Bundesrat eingesetzt und befasste sich zwischen 2014 und 2016 mit der Standortauswahl für ein Atommüll-Lager. Die Kommission bestand aus Vertreter*innen der Wissenschaft, der Gewerkschaften, der Atomindustrie, den Umweltverbänden, den Religionsgemeinschaften und Mitgliedern des Bundestages sowie der Landesregierungen. Die Kommission erarbeitete einen Vorschlag zur Standortauswahl. Der BUND arbeitete konstruktiv in der Kommission mit, lehnte jedoch den Abschlussbrecht ab und kritisiert die Ergebnisse in einem Sondervotum.
Standortauswahlgesetz
Das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz — StandAG) wurde 2013 vom Bundestag beschlossen und bildet die rechtliche Grundlage für die Atommülllagersuche. Nach dem Ende der Atommüll-Kommission wurde das Gesetz 2017 überarbeitet.